Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden.
Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise
oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
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Unterhaltsvorschussleistungen dienen der finanziellen Absicherung von Kindern, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen.
Die Höhe der Leistungen beträgt ab 01.01.2025
Berechtigt nach dem UVG ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten / Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dauernd getrennt lebt oder
- dessen Ehegatte / Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und
- nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der oben aufgeführten Leistungshöhe
- Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
- wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.
c) Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs haben ebenfalls unter den o. a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
d) Ein ausländisches Kind hat einen Anspruch nur, wenn es selbst oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist (Ausnahme: EU-Staatsangehörigkeit).
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden nur auf Antrag des alleinstehenden Elternteils gewährt.
Ist der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, verheiratet, besteht kein Anspruch, auch wenn der Ehegatte nicht Elternteil des Kindes ist.
Ebenso erlischt der Anspruch, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet.
Sofern noch keine Vaterschaftsfeststellung erfolgt ist und kein Unterhaltstitel vorliegt, ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verpflichtet, auf deren Erlass hinzuwirken. Hier ist das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft oder seiner Beratungs- und Unterstützungsarbeit behilflich.
Auch wenn Unterhaltsvorschuss geleistet wird, bleibt der andere Elternteil (bei dem das Kind nicht lebt) verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Zeitgleich mit dem Bewilligungsbescheid wird der Anspruch kraft Gesetz auf das Land Niedersachsen übergeleitet. Der Landkreis Cuxhaven versucht intensiv, diesen durchzusetzen.
Ist der Unterhaltspflichtige zahlungsunwillig oder teilweise zahlungsunfähig, wird angestrebt, den Unterhalt gerichtlich feststellen zu lassen und bei ausbleibender freiwilliger Zahlung auch vollstrecken zu lassen. Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, bei der Durchführung des Gesetzes mitzuwirken (z.B. Feststellung der Vaterschaft, Ermittlung des Aufenthalts und der Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils).
Die Antragsunterlagen können Sie beim Landkreis Cuxhaven (siehe Ansprechpartner) erhalten oder telefonisch anfordern.
Es fallen keine Kosten an.
Bitte hier direkt beim Landkreis Cuxhaven aktualisieren: © Landkreis Cuxhaven
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Unterhaltsvorschussgesetz